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Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO (176)
A. Allgemeine Vorschriften (56)
B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (83)
C. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (7)
§ 127 Bewegliche Sachen (1)
§ 128 Unbewegliche Sachen sowie eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks (1)
§ 129 Beschränkter Vollstreckungsauftrag (1)
§ 130 Besondere Vorschriften über die Räumung von Wohnungen (1)
§ 131 Räumung eines zwangsweise versteigerten Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks oder eines unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstücks (1)
§ 132 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, Schiffsbauwerks, Schwimmdocks oder Luftfahrzeugs (1)
D. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG) (3)
E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 c, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen (18)
F. Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (6)
G. Hinterlegung (2)
Dritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
Vierter Abschnitt Wechsel- und Scheckprotest (28)
Fünfter Abschnitt Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (27)
Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (5)
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§ 132 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, Schiffsbauwerks, Schwimmdocks oder Luftfahrzeugs
GVGA
§ 132 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, Schiffsbauwerks, Schwimmdocks oder Luftfahrzeugs
| gültig ab: 01.09.2013
| Änderung vom: 01.09.2013
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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
vom
1.
September
2013
(
Die Justiz BW
S. 240
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2022
(
Die Justiz BW
2023
S. 114
)
*1
Die GVGA gilt bundeseinheitlich in allen Ländern.
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