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Erster Abschnitt Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften (7)
Zweiter Abschnitt Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (6)
§ 7 Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten (1)
§ 8 Herausgabepflicht öffentlicher Stellen (1)
§ 9 Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen (1)
§ 10 Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst (1)
§ 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv (1)
Dritter Abschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (28)
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften (9)
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften (10)
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Zweiter Abschnitt Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
StUG
Zweiter Abschnitt Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
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Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
6.
September
2021
(
BGBl.
I
S. 4129
)
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2759
)
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