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§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
Bundeswahlgesetz
§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
| gültig ab: 14.03.2024
| Änderung vom: 07.03.2024
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Bundeswahlgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.
Juli
1993
(
BGBl.
I
S. 1288
, ber.
S. 1594
)
, letzte Änderung vom
7.
März
2024
(
BGBl.
I
Nr. 91
)
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