§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
| gültig ab: 19.07.2022
| Änderung vom: 11.07.2022
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Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2022 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2022 - BBFestV 2022)