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§ 16 Wiederkehrende Prüfung (1)
§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen (1)
§ 18 Erlaubnispflicht (1)
Abschnitt 4 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit (4)
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften (4)
Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel zu § 6 Absatz 1 Satz 2 (7)
Anhang 2 Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen zu den §§ 15 und 16 (5)
Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel zu § 14 Absatz 4 (4)
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§ 16 Wiederkehrende Prüfung
BetrSichV
§ 16 Wiederkehrende Prüfung
| gültig ab: 08.05.2019
| Änderung vom: 30.04.2019
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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
vom
3.
Februar
2015
(
BGBl.
I
S. 49
)
*1
, letzte Änderung vom
27.
Juli
2021
(
BGBl.
I
S. 3146
)
*1
Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen. Gemäß Artikel 3 Satz 1 dieser Verordnung ist die BetrSichV am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.
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