Gemäß § 3 des 2. Änderungstarifvertrages wurden folgende Ausnahmen vom Geltungsbereich vereinbart: Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.