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§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
BetrVG
§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
| gültig ab: 28.07.2001
| Änderung vom: 23.07.2001
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Betriebsverfassungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.
September
2001
(
BGBl.
I
S. 2518
)
, letzte Änderung vom
16.
September
2022
(
BGBl.
I
S. 1454
)
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