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§ 60 Errichtung und Aufgabe (1)
§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1)
§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (1)
§ 63 Wahlvorschriften (1)
§ 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit (1)
§ 65 Geschäftsführung (1)
§ 66 Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats (1)
§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen (1)
§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen (1)
§ 69 Sprechstunden (1)
§ 70 Allgemeine Aufgaben (1)
§ 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung (1)
ZWEITER ABSCHNITT Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (3)
DRITTER ABSCHNITT Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (3)
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FÜNFTER TEIL Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten (9)
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§ 70 Allgemeine Aufgaben
BetrVG
§ 70 Allgemeine Aufgaben
| gültig ab: 28.07.2001
| Änderung vom: 23.07.2001
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Betriebsverfassungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.
September
2001
(
BGBl.
I
S. 2518
)
, letzte Änderung vom
16.
September
2022
(
BGBl.
I
S. 1454
)
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