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§ 113 Nachteilsausgleich
BetrVG
§ 113 Nachteilsausgleich
| gültig ab: 01.01.1999
| Änderung vom: -
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Betriebsverfassungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.
September
2001
(
BGBl.
I
S. 2518
)
, letzte Änderung vom
16.
September
2022
(
BGBl.
I
S. 1454
)
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