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Teil 1 Einleitende Vorschriften (4)
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung (119)
Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b des Soldatengesetzes Leistenden (27)
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (39)
Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung (2)
Unterabschnitt 2 Ruhegehalt (16)
§ 27 Entstehen des Anspruchs (1)
§ 28 Berechnung des Ruhegehalts (1)
§ 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (1)
§ 30 Zweijahresfrist (1)
§ 31 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (1)
§ 32 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (1)
§ 33 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (1)
§ 34 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (1)
§ 35 Ausbildungszeiten (1)
§ 36 Sonstige Zeiten (1)
§ 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten (1)
§ 38 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (1)
§ 39 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (1)
§ 40 Höhe des Ruhegehalts (1)
§ 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (1)
Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt (2)
Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung (9)
Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag (2)
Unterabschnitt 6 Übergangsgeld (2)
Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen (2)
Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (3)
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten (7)
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen (23)
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen (5)
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (6)
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (5)
Abschnitt 8 Besondere Leistungen (6)
Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen (3)
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg (3)
Teil 5 Schlussvorschriften (31)
Anlage (1)
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§ 32 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
SVG z.F.
§ 32 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
| gültig ab: 01.01.2025
| Änderung vom: 20.08.2021
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
vom
20.
August
2021
(
BGBl.
I
S. 3932
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
*1
Artikel
4
des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Gemäß Artikel 90 Absatz 1 dieses Gesetzes tritt das Soldatenversorgungsgesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
§ 32 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
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