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§ 2 Angaben zu den Mitgliedern des Vereins (1)
§ 3 Angaben zu den Organmitgliedern (1)
§ 4 Angaben zur Tätigkeit des Vereins (1)
§ 5 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins (1)
§ 6 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins (1)
Unterabschnitt 2 Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände (4)
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Abschnitt 3 Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4 d des Unterlassungsklagengesetzes (5)
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§ 5 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins
QEWV
§ 5 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins
| gültig ab: 26.06.2021
| Änderung vom: 07.06.2021
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Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
(QEWV)
vom
7.
Juni
2021
(
BGBl.
I
S. 1832
, ber.
S. 4832
)
, letzte Änderung vom
8.
Oktober
2023
(
BGBl.
I
Nr. 272
)
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