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§ 10 Zustellungsaufträge mit Auslandsbezug
GVGA
§ 10 Zustellungsaufträge mit Auslandsbezug
| gültig ab: 01.01.2023
| Änderung vom: 22.12.2022
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(GVGA)
vom
1.
September
2013
(
Die Justiz BW
S. 240
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2022
(
Die Justiz BW
2023
S. 114
)
*1
Die GVGA gilt bundeseinheitlich in allen Ländern.
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