§ 9 a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost
| gültig ab: 20.12.2012
| Änderung vom: 14.12.2012
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Rechtsstand anzeigen
Weingesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), letzte Änderung vom 24. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 289)