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Artikel 214 (Grundsätze, Ziele und Maßnahmen; Europäisches Freiwilligenkorps)
AEUV
Artikel 214 (Grundsätze, Ziele und Maßnahmen; Europäisches Freiwilligenkorps)
| gültig ab: 01.12.2009
| Änderung vom: 13.12.2007
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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
in der konsolidierten Fassung vom
7.
Juni
2016
(
ABl.
C 202
vom 7. 6. 2016
S. 47
, ber.
ABl.
C 400
vom 28. 10. 2016
S. 1
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