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2. Unterabschnitt Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung (15)
3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge (3)
§ 53 Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs (1)
§ 54 Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug (1)
4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht (3)
5. Unterabschnitt Schlichtung (6)
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§ 53 Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs
LuftVG
§ 53 Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs
| gültig ab: 17.12.2006
| Änderung vom: 10.05.2007
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Luftverkehrsgesetz
(LuftVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
10.
Mai
2007
(
BGBl.
I
S. 698
)
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 409
)
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