Artikel 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 dieses Gesetzes sind die §§ 49, 61 bis 64 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe am 31. Dezember 2002 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten der §§ 1 bis 48, 50 bis 60, 65 bis 67 bemisst sich nach dem Verschmelzungszeitpunkt, welcher durch die Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 der Anlage bestimmt wird.