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§ 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
WaffRG
§ 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
| gültig ab: 01.09.2020
| Änderung vom: 17.02.2020
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Gesetz über das Nationale Waffenregister
(Waffenregistergesetz - WaffRG)
vom
17.
Februar
2020
(
BGBl.
I
S. 166, 184
)
*1
/
*1
Artikel 3 des Drittes Waffenrechtsänderungsgesetzes. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes tritt das Waffenregistergesetz am 1. September 2020 in Kraft.
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