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§ 280 Höhe der Entschädigungsrente
LAG
§ 280 Höhe der Entschädigungsrente
| gültig ab: 01.01.2002
| Änderung vom: 09.09.2001
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Gesetz über den Lastenausgleich
(Lastenausgleichsgesetz - LAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
2.
Juni
1993
(
BGBl.
I
S. 845
, ber. 1995 I
S. 248
)
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 411
)
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