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§ 1 Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung
SächsFAG
§ 1 Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung
| gültig ab: 01.01.2013
| Änderung vom: 13.12.2012
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Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.
April
2021
(
SächsGVBl.
S. 487
)
, letzte Änderung vom
20.
September
2023
(
SächsGVBl.
S. 778
)
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