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§ 14 a Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer
ArbPlSchG
§ 14 a Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer
| gültig ab: 01.01.2020
| Änderung vom: 04.08.2019
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Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.
Juli
2009
(
BGBl.
I
S. 2055
)
, letzte Änderung vom
30.
März
2021
(
BGBl.
I
S. 402
)
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