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§ 64 Grundsatz
ArbGG
§ 64 Grundsatz
| gültig ab: 01.01.2022
| Änderung vom: 05.10.2021
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Arbeitsgerichtsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
2.
Juli
1979
(
BGBl.
I
S. 853
, ber.
S. 1036
)
, letzte Änderung vom
8.
Oktober
2023
(
BGBl.
I
Nr. 272
)
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