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C. Sonstige Versteigerungen, die kraft gesetzlicher Ermächtigung für einen anderen erfolgen (2)
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C. Sonstige Versteigerungen, die kraft gesetzlicher Ermächtigung für einen anderen erfolgen
GVGA
C. Sonstige Versteigerungen, die kraft gesetzlicher Ermächtigung für einen anderen erfolgen
| gültig ab: 01.09.2013
| Änderung vom: 01.09.2013
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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
vom
1.
September
2013
(
Die Justiz BW
S. 240
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2022
(
Die Justiz BW
2023
S. 114
)
*1
Die GVGA gilt bundeseinheitlich in allen Ländern.
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