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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (9)
Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige (270)
Erster Abschnitt Zustellung (31)
Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO (176)
A. Allgemeine Vorschriften (56)
B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (83)
I. Allgemeine Vorschriften (4)
II. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen (71)
1. Pfändung (26)
2. Verwertung (13)
3. Pfändung und Veräußerung in besonderen Fällen (26)
4. Auszahlung des Erlöses (3)
§ 118 Berechnung der auszuzahlenden Beträge (1)
§ 119 Verfahren bei der Auszahlung (1)
5. Rückgabe von Pfandstücken (2)
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (7)
C. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (7)
D. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG) (3)
E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 c, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen (18)
F. Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (6)
G. Hinterlegung (2)
Dritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
Vierter Abschnitt Wechsel- und Scheckprotest (28)
Fünfter Abschnitt Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (27)
Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (5)
GVO (120)
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4. Auszahlung des Erlöses
GVGA
4. Auszahlung des Erlöses
| gültig ab: 01.09.2013
| Änderung vom: 01.09.2013
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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
vom
1.
September
2013
(
Die Justiz BW
S. 240
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2022
(
Die Justiz BW
2023
S. 114
)
*1
Die GVGA gilt bundeseinheitlich in allen Ländern.
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