§ 131 Räumung eines zwangsweise versteigerten Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks oder eines unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstücks
| gültig ab: 01.09.2013
| Änderung vom: 01.09.2013
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
Lesezeichen anlegen
Rechtsstand anzeigen
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
vom 1. September 2013 (Die Justiz BW S. 240)*1, letzte Änderung vom 22. Dezember 2022 (Die Justiz BW 2023 S. 114)