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Dritter Unterabschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk (5)
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§ 32 a Benachrichtigung
StUG
§ 32 a Benachrichtigung
| gültig ab: 17.06.2021
| Änderung vom: 06.09.2021
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Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
6.
September
2021
(
BGBl.
I
S. 4129
)
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2759
)
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