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Erster Unterabschnitt Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten (8)
Zweiter Unterabschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (14)
§ 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften (1)
§ 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (1)
§ 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (1)
§ 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse (1)
§ 23 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (1)
§ 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften (1)
§ 25 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste (1)
§ 26 Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen (1)
§ 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen (1)
§ 28 (weggefallen) (1)
§ 29 Zweckbindung (1)
§ 30 Benachrichtigung von der Übermittlung (1)
§ 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden (1)
Dritter Unterabschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk (5)
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften (9)
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften (10)
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§ 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
StUG
§ 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
| gültig ab: 17.06.2021
| Änderung vom: 06.09.2021
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Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
6.
September
2021
(
BGBl.
I
S. 4129
)
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2759
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