§ 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
| gültig ab: 17.06.2021
| Änderung vom: 06.09.2021
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Rechtsstand anzeigen
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), letzte Änderung vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)