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Erster Unterabschnitt Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten (8)
Zweiter Unterabschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (14)
Dritter Unterabschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk (5)
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Dritter Abschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
StUG
Dritter Abschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
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Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
6.
September
2021
(
BGBl.
I
S. 4129
)
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2759
)
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