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§ 2 Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (1)
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§ 4 Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (1)
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Erster Abschnitt Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
StUG
Erster Abschnitt Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
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Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
6.
September
2021
(
BGBl.
I
S. 4129
)
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2759
)
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