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§ 8 Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich
EntschG
§ 8 Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich
| gültig ab: 01.01.2024
| Änderung vom: 22.12.2023
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Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
(Entschädigungsgesetz - EntschG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.
Juli
2004
(
BGBl.
I
S. 1658
)
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 411
)
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