Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes ist das SächsHZG am 15. Juni 1993 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 gilt, dass das SächsHZG erstmals Anwendung auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 1993/94 findet, soweit nicht neben der Durchschnittsnote des Abiturs Leistungen in Abiturfächern für die Zulassungsentscheidung gewichtet werden. In diesem Fall treten die diesbezüglichen Bestimmungen des Artikels 2 erstmals zwei Jahre nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.