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Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz - SächsPVDG)
Artikel 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes tritt das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.
Amtliche Fußnote: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 89, L 127 vom 23. 5. 2018, S. 9).