Bestimmungen der für die Fachaufsicht gegenüber der Zollverwaltung zuständigen Bundespolizeibehörden gemäß § 68 letzter Satz in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 3 des Bundespolizeigesetzes
Inhaltsübersicht
| gültig ab: 14.04.2008
| Änderung vom: 14.04.2008
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
Lesezeichen anlegen
Rechtsstand anzeigen
Bestimmungen der für die Fachaufsicht gegenüber der Zollverwaltung zuständigen Bundespolizeibehörden gemäß § 68 letzter Satz in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 3 des Bundespolizeigesetzes