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Teil 1 Einleitende Vorschriften (4)
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung (119)
Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b des Soldatengesetzes Leistenden (27)
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (39)
Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung (2)
Unterabschnitt 2 Ruhegehalt (16)
Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt (2)
Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung (9)
§ 43 Allgemeines (1)
§ 44 Ausschluss (1)
§ 45 Höhe der Kapitalabfindung (1)
§ 46 Sicherung bei Grundstückskauf (1)
§ 47 Rückzahlung (1)
§ 48 Höhe der Rückzahlung (1)
§ 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts (1)
§ 50 Kosten der Beurkundung (1)
Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag (2)
Unterabschnitt 6 Übergangsgeld (2)
Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen (2)
Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (3)
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten (7)
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen (23)
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen (5)
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (6)
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (5)
Abschnitt 8 Besondere Leistungen (6)
Teil 3 Fürsorgeleistungen an frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit (2)
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg (3)
Teil 5 Schlussvorschriften (30)
Anlage (1)
UnthSichGDVO SN (4)
SVG (5)
Wehrleistungsrecht (0)
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Finanzwesen (6666)
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§ 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
SVG z.F.
§ 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
| gültig ab: 01.01.2025
| Änderung vom: 20.08.2021
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
vom
20.
August
2021
(
BGBl.
I
S. 3932
)
*1
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2759
)
*1
Artikel
4
des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Gemäß Artikel 90 Absatz 1 dieses Gesetzes tritt das Soldatenversorgungsgesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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