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§ 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
ErbStG
§ 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
| gültig ab: 17.08.2015
| Änderung vom: 29.06.2015
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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
(ErbStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.
Februar
1997
(
BGBl.
I
S. 378
)
, letzte Änderung vom
16.
Juli
2021
(
BGBl.
I
S. 2947
)
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