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§ 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes
AbgG
§ 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes
| gültig ab: -
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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(Abgeordnetengesetz - AbgG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.
Februar
1996
(
BGBl.
I
S. 326
)
, letzte Änderung vom
8.
Oktober
2021
(
BGBl.
I
S. 4650
)
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