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§ 84 Beschwerderecht (1)
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat (1)
§ 86 Ergänzende Vereinbarungen (1)
§ 86 a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer (1)
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§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
BetrVG
§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
| gültig ab: -
| Änderung vom: -
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Betriebsverfassungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.
September
2001
(
BGBl.
I
S. 2518
)
, letzte Änderung vom
16.
September
2022
(
BGBl.
I
S. 1454
)
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§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
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