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BewG
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ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
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SECHSTER ABSCHNITT Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
→
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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II. Besonderer Teil
→
b) Forstwirtschaftliche Nutzung
→
§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag
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Bewertungsgesetz
(BewG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
1.
Februar
1991
(
BGBl.
I
S. 230
)
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 411
)
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