-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
Farbauswahl:
Notizen zur aktuellen Markierung:
Diese Notiz auch als Lesezeichen speichern
Name des Lesezeichens:
Erstellen in:
Notiz kann nur nach Markieren eines Textes gespeichert werden
Speichern erfolgreich
Speichern fehlgeschlagen
Speichern
Abbrechen
Neu setzen
Löschen
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Verteidigung
→
Unterhaltssicherung, Versorgung
→
WSG
→
Abschnitt 2 Geldbezüge
→
§ 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Wehrsoldgesetz
(WSG)
vom
4.
August
2019
(
BGBl.
I
S. 1147
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 414
)
*1
Artikel 16 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes. Gemäß Artikel 34 Absatz 5 dieses Gesetzes tritt das Wehrsoldgesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.
Mehr...
Schließen
Wehrsoldgesetz
§ 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×