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203 Behandlung der nach § 142 a Absatz 2 und 4 GVG abgegebenen Strafsachen
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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
(RiStBV)
vom
28.
März
2023
(
BAnz AT
19. 06. 2023
B1
)
*1
*1
Ziffer I der Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren. Gemäß Ziffer II dieser Bekanntmachung treten die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren am 30. März 2023 in Kraft.
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