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SächsArchG
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Abschnitt 1 Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben
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§ 1 Berufsbezeichnungen
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Sächsisches Architektengesetz
(SächsArchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
7.
März
2017
(
SächsGVBl.
S. 102
, ber.
S. 237
)
, letzte Änderung vom
1.
März
2024
(
SächsGVBl.
S. 169
)
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