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BDSG
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Teil 2 Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
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Kapitel 1 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
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Abschnitt 1 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
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§ 25 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
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Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG)
vom
30.
Juni
2017
(
BGBl.
I
S. 2097
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 414
)
*1
Artikel 1 des Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes tritt das BDSG am 25. Mai 2018 in Kraft.
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