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Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen*1
vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013), letzte Änderung vom 28. November 2018 (ABl. L 312 vom 7. 12. 2018 S. 14)
Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen vom 3. April 2014 (ABl. L 130 vom 1. 5. 2014 S. 1) gebunden sind, werden gemäß Artikel 34 Absatz 1 dieser Richtlinie die ihr entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen unbeschadet von deren Anwendbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit Wirkung vom 22. Mai 2017 ersetzt.