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Allgemeines Steuerrecht (1499)
AO (594)
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften (62)
ZWEITER TEIL Steuerschuldrecht (55)
DRITTER TEIL Allgemeine Verfahrensvorschriften (88)
ERSTER ABSCHNITT Verfahrensgrundsätze (69)
1. Unterabschnitt Beteiligung am Verfahren (6)
2. Unterabschnitt Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (4)
3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (42)
I. Allgemeines (18)
II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten (9)
III. Beweis durch Urkunden und Augenschein (5)
IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte (7)
V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen (2)
4. Unterabschnitt Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (4)
5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe (12)
ZWEITER ABSCHNITT Verwaltungsakte (18)
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung (136)
FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren (42)
SECHSTER TEIL Vollstreckung (114)
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (27)
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (64)
NEUNTER TEIL Schlussvorschriften (4)
Anlage 1 zu § 60 (1)
VollstrA (89)
VollzA (80)
BuchO (162)
EUBeitrG (29)
KassenSichV (13)
PStTG (39)
KBV (7)
WakraftwStBegV (12)
GrEStG (41)
SolzG (7)
Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes (4)
EU-EnergieKBG (8)
BewG (375)
SächsGrEStSatzG (3)
AufbauhilfefondsG SN (9)
BodSchätzEntVO (5)
SächsStBVG (22)
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Verbrauchssteuern und Monopole (456)
Zölle (9)
Kommunale Abgaben (55)
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Haushalt (809)
Bundes/- Landesvermögen (82)
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3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
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AO | § 91 Anhörung Beteiligter
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 91 Anhörung Beteiligter (1) 1Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entsche...
AO | § 87 a Elektronische Kommunikation
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 87 a Elektronische Kommunikation (1) 1Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 2Ein elektronisches Dokument ist ...
AO | § 93 b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 25.5.2018 (Änderung vom 17.7.2017)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 93 b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen (1) Kreditinstitute haben das nach § 24 c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absa...
AO | II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
AO | 3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO 3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
AO | § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 25.5.2018 (Änderung vom 17.7.2017)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit 1Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunf...
AO | § 92 Beweismittel
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 92 Beweismittel 1Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere...
AO | § 93 c Datenübermittlung durch Dritte
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 25.5.2018 (Änderung vom 17.7.2017)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 93 c Datenübermittlung durch Dritte (1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Fina...
AO | § 87 d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 18.7.2016)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 87 d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag (1) Mit der Übermittlung von Daten, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich b...
AO | § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2020 (Änderung vom 21.12.2019)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse (1) Die Auskunft können ferner verweigern: 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seel...
AO | § 95 Versicherung an Eides statt
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2021 (Änderung vom 25.6.2021)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 95 Versicherung an Eides statt (1) 1Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auffordern, dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an Eides statt versichert. 2Eine Ve...
AO | § 87 e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 18.7.2016)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 87 e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer Die §§ 72 a und 87 b bis 87 d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbra...
AO | IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
AO | § 88 b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.7.2016 (Änderung vom 18.7.2016)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 88 b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen (1) Für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen...
AO | § 86 Beginn des Verfahrens
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 86 Beginn des Verfahrens 1Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde ...
AO | § 93 d Verordnungsermächtigung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 18.7.2016)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 93 d Verordnungsermächtigung 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Daten im Sinne des § 93 c vor der erstma...
AO | § 89 Beratung, Auskunft
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2017 (Änderung vom 18.7.2016)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 89 Beratung, Auskunft (1) 1Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese off...
AO | § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
Aktuelle Fassung: Änderung vom 14.9.1994
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen (1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der...
AO | § 98 Einnahme des Augenscheins
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 98 Einnahme des Augenscheins (1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen. (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachver...
AO | § 93 a Allgemeine Mitteilungspflichten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 29.12.2020 (Änderung vom 21.12.2020)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 93 a Allgemeine Mitteilungspflichten (1) 1Zur Sicherung der Besteuerung nach § 85 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Behörden und ander...
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Abgabenordnung
(AO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
1.
Oktober
2002
(
BGBl.
I
S. 3866
, ber. 2003
I
S. 61
)
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 411
)
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