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SVG z.F.
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SVG z.F. | Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Die...
SVG z.F. | § 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 22.1.2024)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (1) 1Der nac...
SVG z.F. | § 125 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 125 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verb...
SVG z.F. | Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
SVG z.F. | § 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Näh...
SVG z.F. | § 89 Einmalige Entschädigung
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 89 Einmalige Entschädigung Erleidet eine Soldatin oder ein Sol...
SVG z.F. | § 5 Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 5 Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zei...
SVG z.F. | § 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58 b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von...
SVG z.F. | § 110 Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 110 Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufss...
SVG z.F. | § 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Beru...
SVG z.F. | Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
SVG z.F. | § 76 a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 76 a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabf...
SVG z.F. | Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt
SVG z.F. | § 115 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 115 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufs...
SVG z.F. | § 34 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 34 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlich...
SVG z.F. | § 109 Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 109 Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit...
SVG z.F. | § 126 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 126 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Beglei...
SVG z.F. | Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der So...
SVG z.F. | § 50 Kosten der Beurkundung
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 50 Kosten der Beurkundung (1) Alle gerichtlichen und außerger...
SVG z.F. | § 116 Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 116 Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssolda...
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
vom
20.
August
2021
(
BGBl.
I
S. 3932
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
*1
Artikel
4
des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Gemäß Artikel 90 Absatz 1 dieses Gesetzes tritt das Soldatenversorgungsgesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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