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FÜNFTES HAUPTSTÜCK Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
JGG | § 104 Verfahren gegen Jugendliche
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.12.2019 (Änderung vom 9.12.2019)
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Jugendgerichtsgesetz JGG § 104 Verfahren gegen Jugendliche (1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. ...
JGG | § 102 Zuständigkeit
Jugendgerichtsgesetz
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JGG | § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen
Jugendgerichtsgesetz
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Jugendgerichtsgesetz JGG § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen (1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es...
JGG | FÜNFTES HAUPTSTÜCK Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Jugendgerichtsgesetz
(JGG)
Jugendgerichtsgesetz JGG FÜNFTES HAUPTSTÜCK Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
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Jugendgerichtsgesetz
(JGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
11.
Dezember
1974
(
BGBl.
I
S. 3427
)
, letzte Änderung vom
25.
Juni
2021
(
BGBl.
I
S. 2099
)
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