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Dreiundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
EGHGB | Dreiundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 22.7.2017 (Änderung vom 17.7.2017)
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
(EGHGB)
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EGHGB Dreiundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
EGHGB | Artikel 82 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 22.7.2017 (Änderung vom 17.7.2017)
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EGHGB Artikel 82 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften) 1§ 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbu...
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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
vom
10.
Mai
1897
(
RGBl.
S. 437
)
, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
, letzte Änderung vom
11.
April
2024
(
BGBl.
I
Nr. 120
)
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