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InVorG
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InVorG | § 15 Widerruf des Investitionsvorrangbescheids
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 15 Widerruf des Investitionsvorrangbescheids (1) 1Wird das Vorhaben auf einem Grundstück ode...
InVorG | § 20 Vorhaben auf mehreren Grundstücken
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 20 Vorhaben auf mehreren Grundstücken (1) Soll ein zusammenhängendes Vorhaben auf mehreren G...
InVorG | § 19 Öffentliches Bieterverfahren
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 19 Öffentliches Bieterverfahren (1) 1Ist ein Antrag nach § 21 nicht gestellt, so können öffe...
InVorG | § 3 Besonderer Investitionszweck
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 3 Besonderer Investitionszweck (1) 1Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grundstücken ...
InVorG | § 24 Zuständigkeitsregelungen, Abgabe
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 24 Zuständigkeitsregelungen, Abgabe (1) 1Mehrere zuständige Stellen können durch einen öffen...
InVorG | § 27 Antragsfrist
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 27 Antragsfrist 1Ein Verfahren nach diesem Gesetz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 e...
InVorG | § 2 Aussetzung der Verfügungsbeschränkung, investive Maßnahmen
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 2 Aussetzung der Verfügungsbeschränkung, investive Maßnahmen (1) 1§ 3 Abs. 3 bis 5 des Vermö...
InVorG | § 11 Wirkung des Investitionsvorrangbescheids
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 11 Wirkung des Investitionsvorrangbescheids (1) Der Investitionsvorrangbescheid ersetzt die ...
InVorG | § 21 Investitionsantrag des Anmelders
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 21 Investitionsantrag des Anmelders (1) 1Unterbreitet der Anmelder dem Verfügungsberechtigte...
InVorG | § 13 Grundsatz
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 13 Grundsatz (1) 1Die investiven Maßnahmen sind fristgemäß durchzuführen. 2Bei Unternehmen u...
InVorG | Abschnitt 2 Erteilung des Investitionsvorrangbescheids
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG Abschnitt 2 Erteilung des Investitionsvorrangbescheids
InVorG | Abschnitt 4 Durchführung der Investition und Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG Abschnitt 4 Durchführung der Investition und Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben
InVorG | § 22 Grundstücke und Gebäude nach Liste C
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 22 Grundstücke und Gebäude nach Liste C Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke und Gebäude,...
InVorG | Abschnitt 6 Besondere Verfahren
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG Abschnitt 6 Besondere Verfahren
InVorG | § 16 Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 16 Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes (1) 1Ist dem Verfüg...
InVorG | § 21 a Modernisierung von Wohnraum im vereinfachten Verfahren
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 21 a Modernisierung von Wohnraum im vereinfachten Verfahren (1) Ein Investitionsvorrangbesch...
InVorG | § 17 Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 17 Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch (1) Soweit dem Berechtigten nach anderen Vo...
InVorG | § 28 Überleitungsvorschrift
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 28 Überleitungsvorschrift (1) 1Investitionsbescheinigungen nach dem Investitionsgesetz in de...
InVorG | § 29 Verordnungsermächtigung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 8.9.2015 (Änderung vom 31.8.2015)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG § 29 Verordnungsermächtigung 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann i...
InVorG | Abschnitt 7 Schlußbestimmungen
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(InVorG)
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz InVorG Abschnitt 7 Schlußbestimmungen
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Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(Investitionsvorranggesetz - InVorG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
4.
August
1997
(
BGBl.
I
S. 1996
)
, letzte Änderung vom
31.
August
2015
(
BGBl.
I
S. 1474
)
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Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
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