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Teil 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung (5)
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Teil 14 Unmittelbarer Zwang (5)
Teil 15 Disziplinarverfahren (5)
Teil 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde (3)
Teil 17 Kriminologische Forschung (2)
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SächsStVollzG
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SächsStVollzG | § 37 Pakete
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 22.3.2019 (Änderung vom 5.3.2019)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 37 Pakete (1) 1Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu empfangen. 2Der Empfang von Pakete...
SächsStVollzG | § 92 Disziplinarbefugnis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 22.3.2019 (Änderung vom 5.3.2019)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 92 Disziplinarbefugnis (1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. 2Bei einer Verfehl...
SächsStVollzG | § 112 Übergangsbestimmungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.9.2019 (Änderung vom 22.8.2019)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 112 Übergangsbestimmungen (1) 1Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 55 Abs. 3 Satz 3 gil...
SächsStVollzG | § 52 Kleidung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2013 (Änderung vom 16.5.2013)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 52 Kleidung (1) 1Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung oder eigene Kleidung. 2Näheres regelt der...
SächsStVollzG | § 40 Weisungen für Lockerungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2013 (Änderung vom 16.5.2013)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 40 Weisungen für Lockerungen 1Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforde...
SächsStVollzG | § 20 Arbeitstraining
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2013 (Änderung vom 16.5.2013)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 20 Arbeitstraining 1Arbeitstraining dient dazu, Gefangenen, die nicht in der Lage sind, einer rege...
SächsStVollzG | § 11 Unterbringung während der Einschlusszeiten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2013 (Änderung vom 16.5.2013)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 11 Unterbringung während der Einschlusszeiten (1) Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einze...
SächsStVollzG | § 81 (weggefallen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.9.2019 (Änderung vom 22.8.2019)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG §81 (weggefallen)
SächsStVollzG | § 82 Festnahmerecht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.9.2019 (Änderung vom 22.8.2019)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 82 Festnahmerecht 1Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anst...
SächsStVollzG | Teil 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2013 (Änderung vom 16.5.2013)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG Teil 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung
SächsStVollzG | Teil 19 Aufsicht, Beirat
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.9.2019 (Änderung vom 22.8.2019)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG Teil 19 Aufsicht, Beirat
SächsStVollzG | § 46 Einbringen von Gegenständen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2013 (Änderung vom 16.5.2013)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 46 Einbringen von Gegenständen (1) 1Gegenstände dürfen durch oder für die Gefangenen nur mit Zust...
SächsStVollzG | § 6 Aufnahmeverfahren
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 22.3.2019 (Änderung vom 5.3.2019)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 6 Aufnahmeverfahren (1) 1Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgesprä...
SächsStVollzG | § 107 Beirat
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.9.2019 (Änderung vom 22.8.2019)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 107 Beirat (1) 1Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. 2Dem Beirat gehören zwei Abgeordnete de...
SächsStVollzG | Teil 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2013 (Änderung vom 16.5.2013)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG Teil 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung
SächsStVollzG | § 4 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 22.3.2019 (Änderung vom 5.3.2019)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 4 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung (1) 1Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu achten. 2Ihre...
SächsStVollzG | § 59 Hausgeld
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2013 (Änderung vom 16.5.2013)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 59 Hausgeld (1) Das Hausgeld wird aus sechs Zehnteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung ge...
SächsStVollzG | § 12 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2013 (Änderung vom 16.5.2013)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 12 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten (1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die G...
SächsStVollzG | § 41 Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2013 (Änderung vom 16.5.2013)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 41 Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung (1) 1Den Gefangenen kann das Verlass...
SächsStVollzG | § 108 Grundsatz
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.9.2019 (Änderung vom 22.8.2019)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(SächsStVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen SächsStVollzG § 108 Grundsatz (1) Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die Bestimmungen dieses Ge...
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Strafvollzugsgesetz - SächsStVollzG)
vom
16.
Mai
2013
(
SächsGVBl.
S. 250
)
*1
, letzte Änderung vom
29.
Januar
2024
(
SächsGVBl.
S. 52
)
*1
Artikel
1
des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes ist das SächsStVollzG am 1. Juni 2013 in Kraft getreten.
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
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