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Teil 4 Arbeit, Bildung, Freizeit (6)
Teil 5 Religionsausübung (4)
Teil 6 Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete (11)
Teil 7 Sicherheit und Ordnung (15)
Teil 8 Unmittelbarer Zwang (6)
Teil 9 Disziplinarmaßnahmen (6)
Teil 10 Beschwerde und Aufhebung von Maßnahmen (3)
Teil 11 Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene (11)
Teil 12 Aufbau der Anstalt (10)
Teil 13 Aufsicht, Beirat (4)
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SächsUHaftVollzG
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SächsUHaftVollzG | § 33 Recht auf Besuch
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.2.2024 (Änderung vom 29.1.2024)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 33 Recht auf Besuch (1) 1Die Untersuchungsgefangenen dürfen im Monat zwei Stunden Besuch empfangen. 2Die Anstalts...
SächsUHaftVollzG | § 4 Vollzugsmaßnahmen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.2.2024 (Änderung vom 29.1.2024)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 4 Vollzugsmaßnahmen (1) Soweit das Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen nu...
SächsUHaftVollzG | § 76 Gliederung, Räume
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2013 (Änderung vom 16.5.2013)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 76 Gliederung, Räume (1) Soweit es zur Umsetzung der Trennungsgrundsätze erforderlich ist, werden in der Anstalt ...
SächsUHaftVollzG | § 63 Verfahren
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.2.2024 (Änderung vom 29.1.2024)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 63 Verfahren (1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu...
SächsUHaftVollzG | § 56 Androhung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2011 (Änderung vom 14.12.2010)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 56 Androhung 1Unmittelbarer Zwang ist anzudrohen. 2Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie...
SächsUHaftVollzG | § 62 Disziplinarbefugnis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.2.2024 (Änderung vom 29.1.2024)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 62 Disziplinarbefugnis (1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. 2Bei einer Verfehlung auf dem Weg...
SächsUHaftVollzG | § 68 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2011 (Änderung vom 14.12.2010)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 68 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter (1) Die Zusammenarbeit der Anstalt mit außervollzuglichen Einrichtunge...
SächsUHaftVollzG | Teil 8 Unmittelbarer Zwang
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2011 (Änderung vom 14.12.2010)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG Teil 8 Unmittelbarer Zwang
SächsUHaftVollzG | § 16 Ausstattung des Haftraums
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2011 (Änderung vom 14.12.2010)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 16 Ausstattung des Haftraums 1Die Untersuchungsgefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen...
SächsUHaftVollzG | § 59 Disziplinarmaßnahmen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.2.2024 (Änderung vom 29.1.2024)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 59 Disziplinarmaßnahmen (1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Untersuchungsgefangenen recht...
SächsUHaftVollzG | § 32 Grundsatz
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 22.3.2019 (Änderung vom 5.3.2019)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 32 Grundsatz 1Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestim...
SächsUHaftVollzG | § 73 Freizeit und Sport
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2011 (Änderung vom 14.12.2010)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 73 Freizeit und Sport (1) 1Zur Ausgestaltung der Freizeit sind geeignete Angebote vorzuhalten. 2Die jungen Unters...
SächsUHaftVollzG | § 66 Anwendungsbereich
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.2.2024 (Änderung vom 29.1.2024)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 66 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Teils finden vorbehaltlich des § 89 c des Jugendgerichtsgesetzes...
SächsUHaftVollzG | § 69 Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs, Maßnahmen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.2.2024 (Änderung vom 29.1.2024)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 69 Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs, Maßnahmen (1) Nach der Aufnahme wird der Förder- und Erziehungsb...
SächsUHaftVollzG | Teil 11 Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2011 (Änderung vom 14.12.2010)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG Teil 11 Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
SächsUHaftVollzG | § 77 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2013 (Änderung vom 16.5.2013)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 77 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung (1) 1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähig...
SächsUHaftVollzG | § 37 Schriftwechsel, Untersagung des Schriftwechsels
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.2.2024 (Änderung vom 29.1.2024)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 37 Schriftwechsel, Untersagung des Schriftwechsels (1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, Schreiben abz...
SächsUHaftVollzG | § 44 Durchsuchung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.2.2024 (Änderung vom 29.1.2024)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 44 Durchsuchung (1) 1Die Untersuchungsgefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. 2Die Du...
SächsUHaftVollzG | § 14 Unterbringung von Müttern und Vätern mit Kindern
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.6.2013 (Änderung vom 16.5.2013)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 14 Unterbringung von Müttern und Vätern mit Kindern (1) 1Ein Kind kann mit Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsb...
SächsUHaftVollzG | § 22 a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.2.2024 (Änderung vom 29.1.2024)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(SächsUHaftVollzG)
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen SächsUHaftVollzG § 22 a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft (1) Ist eine Person schwanger, soll die Anstalt im Benehmen mit dem Ju...
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Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - SächsUHaftVollzG)
vom
14.
Dezember
2010
(
SächsGVBl.
S. 414
)
*1
, letzte Änderung vom
29.
Januar
2024
(
SächsGVBl.
S. 52
)
*1
Artikel
1
des Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes ist das SächsUHaftVollzG am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
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